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Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas Historische Urkunden und Druckschriften aus dem TAUNUS und FRANKFURT Sandhof und Lersner'sches Schloss in NIEDER-ERLENBACH [1745]
Tauschvertrag von Gütern zwischen F.M. Lersner und dem Ehepaar Keller, 22. Juni 1745 (Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas (CC BY-NC-SA)
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Tauschvertrag von Gütern zwischen F.M. Lersner und dem Ehepaar Keller, 22. Juni 1745

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Beschreibung

Friedrich Maximilian von Lersner übergibt Heinrich und Anna Gertraud Keller den Firischen Hof in Niedererlenbach im Tausch gegen ihr in der Hospitalgasse gelegenes Anwesen mit Haus, Stall und Gärtchen.

Material/Technik

Papier

Maße

BxH 21,3 x 35 cm

Abschrift

Original: Deutsch

[S. 1] Kund und zu wissen sey hiemit, daß heut dato zwi= | schen dem S. T. weyland Ihr. Römisch Kayserl. Mayst | würklichem Rath und Residenten auch Schöffen und | ihrs Raths zu Frankfurth Herrn Friederich Maximilian | von Lersner an einem, und Henrich Keller, Nachbarn | und Einwohnern zu NiederErlenbach und deßen Hauß= | frau Anna Gerdraut am andern Theil, folgender | aufrichtiger Tausch Contract, wie solches zu Recht am | Kräftigsten und beständigsten geschehen kan und | mag verabredet und geschloßen werden. Erstl übergiebt gedachter Herr von Lersner, für sich | und seine Erben, denen Kellerischen Eheleuten seine | von den Firischen Eheleuten zu NiederErlenbach | erkaufftes Hauß und Garten zum völligen Eigenthum | dergestalten, daß sie und Ihr Erben solches bewohnen, | benutzen und damit nach Gefallen schalten und wal= | ten können, ohne einige von Ihm oder seinen Erben | darynn zu machende Widerrede, [Einschub von anderer Hand: außer einen Zinß von 8. Xr 2. H in die hiesige Kirche nid NErlenb:] Zwaytens hingegen übergeben die Kellerischen Eheleu= | te für sich und ihre Erben Ihme Herrn von Lersnern | und seinen Erben, zum völligen Eigenthum den ganzen Platz Ihrer in der Hospital Gasse gelegenen | und an dreyen Seiten mit seiner Hofraith umgebenen | Haußes, Stalles und Gärtgens, wie solches da vor | Augen liegt und in seinen Steinen steht, mit Be= | gebung Ihres bißher an solchem Platz gehabten Rech= | tes und Eigenthums, welche sie an Herrn von Lers= | ner hirmit völlig abtretten, dergestalt, daß sie oder | ihre Erben daran hinfort weder einiges Recht haben | noch daran einigen Anspruch, wir solcher Nahmen | haben möge, machen sollen oder können, und ver= [S. 2] Versprechen die Kellerische Eheleute Ihm Herrn von | Lersner über diesen Platz den gewöhnliche Reforma= | tions mäßige [währschaft?] zu leisten. Drittens. Verspricht gedachter Herr von Lersner denen | Kellerischen Eheleute, die auf diesem Platz stehen, | den Gebäuden außer denen Steinen vom Hauß völlig | zu überlaßen, jedoch dergestalt, daß sie solch inner= | halb 14 tagen gäntzlich wegschaffen und Ihm den | Platz rein liefern, da Er denenselben alsdann noch | fünf und dreysig Gulden Baar zubezahlen ver= | spricht. Viertens. Ist verabredet worden, daß dieser Tausch – | Contract fest, unwiderruflich und unverbrüchlich | gehalten werden solle, ohne daß hinwider von einem | oder dem anderen Theil einige Ausflucht, wie solcher | erdacht werden mögte, ins besonder aber der Ver= | kürtzung über die Helfften, nicht erfolgter Bezahlung, | List, Furcht, Überredung, daß die Sache nicht so, sondern | anders verabredet worden, und daß eine allge= | meine Verzicht nicht binde, wo nicht eine besondere | vorher gegangen auf keine weise statt haben Kön= | ne oder solle. Insonderheit begiebt sich die Kellerische Ehefrau | Ihrer wirklichen freyheiten Senatus Consulti Vellejani und authenticce [!], si qua mulier, deren | sie vorher deutlich und wohlverständiget wor= | den, im Fall solches zu diesem Tausch von nöthen | wäre: Und hat der Herrn von Lersner den ge= | wöhnlichen Gottes Pfennig für die Armen | bey Schließung dieses Contract(es) gegeben.| Fünfftens [S. 3] Fünfftens haben Kellerische Eheleute die Ehr= | same Schultheiß und Gericht zu NiederErlenbach | ersucht, zu bezeugen, daß dieser Kauf und Verkauf Contract also geschloßen worden, und | solchen nebst Ihnen zu unterschreiben auch mit | Ihren Gerichts Insiegel zu versiegeln, welches | also geschehen zu seyn wir Schultheiß und | Gericht zu NiederErlenbach bezeugen und | zu mehrer Versicherung unser Gericht(es) In= | siegel diesem Contract vorgedruckt. So ge= | schehen NiederErlenbach den 22. Juny 1745./. Unversehrtes Siegel unter Papier Johann Henrich Loch. Schultheiß Friedrich mutz Johann Friedrich Vetter Johann Caspar Heil Johann Jacob Leder (des Gerichts) XXX Weilen die Kellerische Eheleute Schreibens unerfahren| sind so haben sie in meiner Gegenwart drey Creutz dar= | unter gemacht und mich ersucht, solches in Ihrem Nahmen | zu unterschreiben. Johann Henrich Loch. Schultheiß. | Zu NiederErlenbach. Johan Henrich Keller [Transkription: Dr. Stefan Krüger, Frankfurt am Main]

Literatur

  • Organisationskomitee 1200-Jahr-Feier Frankfurt am Main-Nieder-Erlenbach (1979): Festschrift zur 1200-Jahr-Feier des Frankfurter Stadtteils Nieder-Erlenbach. Frankfurt am Main
Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas

Objekt aus: Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas

Um die Geschichte des Rhein-Main-Gebietes, insbesondere die der Stadt Steinbach am Taunus und ihrer Nachbarkommunen zu dokumentieren und zu erhalten,...

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