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Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas Historische Urkunden und Druckschriften aus dem TAUNUS und FRANKFURT [1566]
Haus Heldenberg, Währschaftsbrief der Frankfurter Stadtkanzlei vom 16. Dezember 1566 (Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas (CC BY-NC-SA)
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Haus Heldenberg, Währschaftsbrief der Frankfurter Stadtkanzlei vom 16. Dezember 1566

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Beschreibung

Währschaftsbrief der Frankfurter Stadtkanzlei vom 16. Dezember 1566:

Der Frankfurter Rat beurkundet, dass Noe du Fay und seine Frau Blanche an Margaretha, Witwe des Dr. jur. Nicolaus Rücker, für 1600 Gulden Frankfurter Währung Besserung und Recht der Behausung Heldebergen („Helbergen“) verkauft haben, die gegenüber dem Haus Lichtenstein zwischen dem Schöffen Johann von Glauburg und Georg Uffstender steht, hinten zur Goldenen Rose hin auf eine gemeine Gasse stößt und mit Zinsen von 26 Gulden und 3 Schilling Heller belastet ist. Der Verkäufer hat bestätigt, dass er und seine Frau das Kaufgeld von der Käuferin empfangen haben. Er hat seinen Verzicht auf die Behausung erklärt und für sich und seine Frau versichert, dass die Behausung seines Wissens nur mit den genannten Zinsen belastet ist. Weiter hat er sich verpflichtet, der Käuferin Währschaft zu leisten und rechtliche Ansprüche Dritter solange zu vertreten, wie es Frankfurter Recht und Gewohnheit entspricht. Der weltliche Richter Titus Dorwart hat berichtet, dass die Frau des Verkäufers ihm gegenüber ihre Zustimmung zu dem Verkauf sowie ihren Verzicht auf die Behausung erklärt hat. Die Käuferin wurde bei der Währschaftsleistung von ihrem Sohn, dem Schöffen Fulgentius Rücker vertreten.

[Das Haus Heldebergen wurde Mitte des 18. Jahrhunderts mit Lit. J. Nr. 173 und Mitte des 19. Jahrhundert mit Kerbengasse 5/ Karpfengasse 4 bezeichnet.]

Zeugen:
Die Schöffen Karl Kühorn [Älterer Bürgermeister] und Johann Weiß sowie der Ratsherr Georg Neuhaus [Jüngerer Bürgermeister]

Beglaubigung:
Großes Stadtsiegel

Sprache:
Deutsch

Beschreibstoff:
Pergament

Datumszeile:
Geben Montags den Sechzehenden Decembris Im funfzehenhundert vnd Sechs vnd Sechzigisten Jare.

Laufzeit:
16.12.1566

Personen:
Fay, Noe du; Fay, Blanche du; Rucker, Nikolaus; Rücker, Margaretha; Glauburg, Johann von: Schöffe; Uffstender, Georg; Rücker, Fulgentius: Schöffe; Kühorn, Karl: Schöffe; Weiß, Johann. Schöffe; Neuhaus, Georg: Ratsherr; Dorwart, Titus: weltlicher Richter;

Sachbegriffe:
Währschaft; Heldebergen; Lit. J. Nr. 173; Kerbengasse;


Signatur Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main:
Hausurkunden 3384

Material/Technik

Pergament

Maße

BxH 33 x 24,5 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Wir, die Bürgermaister, Schoffen vnd Rath zu Franckenfurt Erkennen offentlich mit disem brieff, Dasz vor vnd stund / an vnser gegenwertigkait Noe de Foy für sich selbst vnd von wegen Blanschen, seiner ehelichen hausfrawen, vnd erkant offen- / barlich, daß er vnd Itzgedachte sein hausfraw mit samender handt vnd woluorbedachtem beratenem muet recht vnd redlich ver- / kaufft hetten, vnd gab er, Noe, auch vor vns vff Der Erbarn Margrethen, weilent des hochgelerten herrn Niclaus Ruckers, / der Rechten Doctors, seligen nachgelassener witwen, vnd Iren erben Die besserung vnd recht ainer behausung mit Irer zu- / gehorung, Helbergen genant , gegen dem haus Lichtenstain vber, neben dem Ersamen Johan von Glauburg, vnserm mitt- / schoffen vnd Rathsfreundt, vff ainer vnd Georgen Vfstender vff der andern seiten gelegen, stoß hinten gegen der Gulden / Rosen zu vff ain gemain gasz. Solche behausung Järlich zu zinß gebe Sechs vnd Zwantzig gulden vnd Drei schilling / heller gelts den leuten, so die zinß daruff haben. Vnd sei der verkauff geschehen vmb ain Tausent vnd Sechs hundertt / gulden guter egenanter vnser Stat werung. Vnd bekant der obgemelt Noe de foy, daß er vnd sein hausfraw des kaufgelts / darumb von der kaufferin guetlich vnd wolbezalt seie vnd gewert. Vnd hat auch vor vns vff dasselbig kaufgelt vnd die / berurt behausung leuterlich vnd gentzlich verzigen. Auch hat der gedacht Noe fur sich, ernante sein hausfraw vnd / Ire erben bei den aiden vnd pflichten, Damit er dem hailigen Reich vnd vns als burger verwandt ist, behalten vnd beteuret, / Daß obgedachte behausung seines wissens mit ferrern Zinsßen, dann wie obgemelt, nit beschwert noch sonst anders Jemandts / verlegt oder verpfendt sei, In kainerlai weise. Hat auch weiter Ir, der kaufferin, vnd Iren erben gesprochen vnd sich Inen vor / vns recht versachwaldet fur wehrschafft vnd alle rechte anspruch Jar vnd tag, nach der Stat Franckenfurt recht vnd / gewonhait. Es stund auch an vnser gegenwertigkait Titus Dorwart, vnser weltlicher Richter, / vnd behielt bei seinen Ambts pflichten, daß er bei obgemelter Blanschen, des verkauffers hausfraw gewesen sei. Die hab vor / Ime In diesen verkauff gewilliget, auch vff das kauffgelt vnd die berurt behausung mit Irer Zugehörung leuterlich vnd / gentzlich verzigen. So empfing der Ersam Fulgentius Rucker, vnser mittschöff vnd Rathsfreundt, obgemelter Mar- / grethen der kaufferin Son, dise wehrschafft vor vns vff vnd behielt bei den aiden vnd pflichten, damit er dem hailigen Reich / vnd vns als burger alhie zu Franckenfurt verwandt ist, daß diser verkauff obgedachter seiner mutter, Iren erben vnd / sonst niemandts anders vns mit der burgerschafft nit verbunden geschehen sei. Doch In disen vorgeschriebenen / artickeln mit beheltnus vnd vnschedlich dem Reich, dem Rath vnd der Stat Franckenfort an Iren diensten, gnaden, freihaiten, / rechten vnd gerechtigkaiten. Hiebei sint gewesen Karle Kuehorn , Johan Weis , Schöffen, Georg Newhaus vnnd / ander erbar leute. Des zu vrkund haben wir Vnser Stat gros Insigel durch Irer baider seits pitt willen / an disen brieff thun hencken. Geben Montags den Sechzehenden Decembris Im funfzehenhundert vnd Sechs / vnd Sechzigisten Jare.
Karte
Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas

Objekt aus: Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas

Um die Geschichte des Rhein-Main-Gebietes, insbesondere die der Stadt Steinbach am Taunus und ihrer Nachbarkommunen zu dokumentieren und zu erhalten,...

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