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Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas Historische Urkunden und Druckschriften aus dem TAUNUS und FRANKFURT Dokumentensammlung VON LERSNER [1625]
Lehensbrief Landgraf Ludwigs V. von Hessen-Darmstadt für Heinrich Lersner, 26. April 1625 (Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas (CC BY-NC-SA)
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Lehensbrief Landgraf Ludwigs V. von Hessen-Darmstadt für Heinrich Lersner, 26. April 1625

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Beschreibung

Urkunde Landgraf Ludwigs V., ausgestellt in Darmstadt am 26. April 1625. Bestätigung der Mannlehen der Erben des Henrich Lersner "auß den gefällen des Rytzberges". Auf der Plica Vermerk: Anthonius Wolff D. Cantzler. mp

Material/Technik

Pergament mit anhängendem Wachssiegel in Holzkapsel.

Maße

BxH 50 x 28 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Wir Ludwig von Gottes Gnaden, Landgrave zu Hessen, Grave zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenn= | hain vnnd Nidda p. Thun kund vnd bekennen vor Vns, Vnsere Erben vnd Nachkommende Fürsten zu Hessen, hiermit offentlichen, als hiebevor Vnser geliebter Herr Altvater Lobseeliger | gedächtnus, Seiner AltVäterlichen gnaden gewesenen Canzlers, Henrichen Lersnern, Vnd dessen Manleibs lehens Erben, dreysig gülden jährlicher Zinß, ieden gülden zu Zwantzig vnnd sechs Weiß Pfenningen, | auß den gefällen des Reytzberges, umb seiner mannigfaltiger erzeigter getreüer dinste willen, zu Manlehen eingesetzt vnd geliehes, Er der [Canzler] auch hernacher, Vnd nach seinem Absterben seine nachgelassene Söhne | Herman, der Rechten Doctor, vnd Philips Lerßner vnd nach deßen Ableben in Vormundschafft seines hinderlaßenen Vnmündigen Sohn Reinhardten er Dr. Herman vnd Dr. Petrus Nigidius, dieselbe dreyßig gülden Von | auch Weyland Vnserm freündlichen lieben Vettern, Herrn Ludwigen dem eltern, Landgrafen Zu Hessen p. Lobseliger gedächtnus, Zu rechtem Manlehen empfangen Und Herbracht haben, Daß wir nach Absterben | Reinhard vnd Dr. Herman Lerßners beider seeligen, seinen Dr Hermans hinderlassenen Söhnen, Vnsern lieben getreüen, Henrichen, dero Rechten Doctorn, Canzlern Zu Hirßfeldt, Nicolaußen Zu Franck- | furth, vnd Christoph Ludwigen, Vnserm Ambtman Vnserer Herschafft Ytter, So dan Ihres brudern Jacobs seeligen hinderlaßenen fünf Vnmündigen Söhnen, nemblich Philips Ludwigen, Henrich Julio, Philips | Christian, Johan Jacoben vnd Hieronymo Luberto (wilche, wan sie zu ihren vogtbaren jahren kommen Werden, diß Lehen selbst empfangen vnd Pflicht laysten sollen) allen Lerßners, gebrüders vnd vettern, Vff Ihr | bey Vnß beschehenes Vnderthäniges ansuchen, Vor sich vnd Ihre Manleibs lehns Erben, solche dreyßig gülden Zu rechtem Manlehen [gelauhen?] haben, Vnd thun daß in vnd mit Craft dises briefs, Also: daß | sie vnd Ihre ManleibslehensErben, diselbe dreyßig gülden Jährlichs vnd eines ieden Jahrs besonders, bey einem ieglichen Vnserm Renthmeister Zu Marpurg (welcher genandten gebrüdern [Einschub: vnd Vettern] vnd Ihren | ManleibslehensErben, die auß vnseren gefällen deß Reytzberges auf einen ieden Sontag Letare in der Fasten, gegen gebürliche quitanz reichen vnd vergnügen soll) Geben vnd vfnehmen, Vnd nun further | solche dreyßig gülden Von Vnß Vnd nach Vnserm Absterben Vnserm Eltisten Sohn Landgraf Görgen Zu Hessen p. oder, da diselbe der Zeit nicht mehr im Leben, seinem Eltisten Sohn, Vnd Mansleibslehens Erben, Vnd | in mangel deßen Manleibs Erben Vnserm Zwayten Sohn Landgraf Johansen, Vnd seinem eltisten Sohn, vnd mansleibslehens Erben, Vnd in mangel derselben Vnsern vbrigen Söhnen, ieder Zeit dem eltisten vnd deß | eltisten Linj, Manleibserbes, vnd vf gänzlichen [Acg… Faltung] Menlichen Stamms, so von Vnß Herrührend, Vnsers eltisten gebrüdern, oder der Manlichen LeibsErben, Fürsten zu Hessen p. alles nach besag vnd jn= | halt der brüderlichen Vergleichung und Erbstatuti, vnd von Römischen Kaysers darauf erfolgten Confirmationen, Vnd Vf den fall Vnsere fürstliche darmbstahtische linj ohne hinderlassung menlicher | Erben, gänzlich vnd allerdings mit Tod abgehen vnd keinen vbrig bleiben noch Vorhanden sein soltte, Alßdan Vnserm Vettern Landgraf Moritzen Zu Hessen p. Vnd seinen Manlichen leibslehens Erben, Vnd vf | gänzlichen Abgang des Manlichen Stambs der Fürsten zu Hessen p. den Chur: Vnd Fürsten Zu Sachßen. Vermög deren Zwischen Chur: vnd fürstlichen Heusern Sachsen Vnd Hessen von Vndencklichen Jahren | Hergebrachten, auch Zum Zeyten erneüerten Vnd Von Römischen Kaysern Confirmierten vnd bestettigten Erbverbrüderung, Zu rechtem Manlehen haben, tragen, Verstehen, Verdienen, Vnd empfangen, | so offt vnd dick daß noth geschieht vnd sich gebüren würdt, Vnserm vnd Vnserer Erben vnd Nachkommenden, Fürsten Zu Hessen p. schaden warnen, Vnd bestes werben, Vnd furters alles daß thun, | daß getreüer Lehenman Ihren Lehenherrn Zuthun schuldig vnd Pflichtig seind, In massen genanndte gebrüder vnd Vettern vns daß gelobt, geschworen, Vnd Lehensbrief übergeben haben, | doch behalten wir Vnß, Vnsern Erben vnd Nachkommenden Fürsten Zu Hessen p. hierin fur, welche Zeit Jahrs Wir, Vnser Erben oder Nachkommen Fürsten Zu Hessen p. Ihnen oder | Ihren mit beschribenen, Sechs Hundert gülden Müntz, obberürter Wehrunge, oder aber güther so viel werth geben, daß Sie oder Ihre Manleibslehens Erben, solche güther oder die Sechß | Hundert gülden nehmen, Vnd diselben alßdan an güther im Fürstenthumb Hessen anlegen, Vnd solche güter Vnß oder Vnsern Erben vnd NachKommen furters Vftragen, Von neüem empfangen, | Vermannen vnd Verdienen sollen, alß wie obgemelt, doch Vnser, Vnd Vnser Manrecht hierin Vorbehalten Ohne gefährde. In Vrkund haben wir Vnser Fürstlich Secret hieran | wissentlich Henncken vnd geben lassen. Zu Darmbstatt am sechs vnd Zwantzigsten Aprilis. Anno Christi, Sechzehen hundert Zwantzig vnd fünf. p. Vermerk auf der Plika: Anthonius Wolff D. Cantzler. m[anu] p[roprio] [Transkription: Dr. Stefan Krüger, Frankfurt am Main; freundlichen Dank an Herrn T.W. M.A., Pirna, Sachsen, für die Korrekturen]

Literatur

  • Achilles August von Lersner (1734): Frankfurter Chronik Band 2. Frankfurt am Main, S. 228
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Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas

Objekt aus: Taunus-Rhein-Main - Regionalgeschichtliche Sammlung Dr. Stefan Naas

Um die Geschichte des Rhein-Main-Gebietes, insbesondere die der Stadt Steinbach am Taunus und ihrer Nachbarkommunen zu dokumentieren und zu erhalten,...

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