Original: Deutsch
Prägestempel] Sch 4 [Gebührenstempel:] ZWANZIG KREUZER 4
Friedrich August von Gottes Gnaden Fürst zu Nassau, Pfalzgraf bey Rhein, Graf zu Sayn, Königstein, Catzenelnbogen und Diez, Burggraf zu Hammerstein, Herr zu Stahlberg, Wiesbaden, Idstein, Merenberg, Limburg und Epstein etc. etc. Reichs General der Cavallerie, Kaiserlich Königlicher General Feldmarschall, Inhaber eines Cürasier Regiments, und des militairischen Marien Theresien Ordens Ritter pp.
Nachdem Uns und Unserm Fürstlichen Hause vermöge des im Jahre 1802 abgeschlossenen Reichsfriedens, das vormals von Kurmainz und der Reichsstadt Frankfurth gemeinschaftlich besessene Dorf Sulzbach, mit allen seinen Zubehörungen, Rechten und Gerechtigkeiten unter andern als Entschädigung für Unsere verlohrne Reichslande zugetheilt, auf Uns somit sowohl in dieser Hinsicht als auch noch
Pro renov(atione) 2 f. 30 Xr [= 2 Gulden und 30 Kreuzer ]
Stempel --- 15 (Xr)
Schreib- und
Siegelgebühr --- 34 (Xr)
3 f. 19 Xr
ins besondere durch den tödtlichen Hintritt Unseres Vorfahren an die Regierung und vielgeliebten Herrn Bruders Carl Wilhem Liebden das Dominium Directum des in der Anlage enthaltenen Erbbestandes zu Sulzbach, bestehend aus dem sogenannten Nicolai Alterguth devolvirt worden, und gegenwärtiger Besitzer desselben, um Renovation und Bestättigung aller seiner contractmäßig hergebrachten und wohl erworbenen Privilegien und Gerechtsamen bey unserer nachgesetzten Hofkammer bittlich eingekommen ist, als renoviren und confirmiren Wir andurch der anliegenden Uns producirten Erbleihbrief seinem vollen Inhalte nach und befehlen Unsern nachgesetzten Landesstellen sowohl als Beamten, daß dieselbe Unseren Erbbeständer bey diesen seinen Gerechtsamen sträcklichst zu schützen, ihm nova nicht auf zubürden, sondern alles bey seinem wohlhergebrachten und mit der Erbleihe verbundenen Rechten und Nutznießungen zu belassen haben, wogegen Wir Uns aber zu Unserem Erbbeständer versehen, daß er das Uns
gebührende Obereigenthum jedesmal schuldigst anerkennen, und alles dasjenige leisten und befolgen werde, was Uns nach den im Mittel liegenden Erbbestandbedingnißen zustehet und gebühret. Deßen zu wahren Bekräftigung haben wir vorstehendes mit Unseren Hofka(m)mersigill versehen laßen und eigenhändig unterschrieben.
Biebrich den 7ten März 1805.
(L(ocus) S(igilli)) Fr(iedrich) Aug(ust) F(ürst) z(u) Naßau
Gegenwärtige Abschrift ist dem
hier vorgelegten Original von Wort zu
Wort gleichlautend.
Höchst den 14ten Juni 1820.
(Hofkammersiegel) Herzogl(ich) Naßau(isches) Amt
In fidem
Eyring