Original: Deutsch
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Wir Schultheiß und Gericht des | Fleckens NiederErlenbach, unter E. Hochfllen | Raths zu Franckfurt Herrlichkeit gelegen, verkunden | und bekennen hirmit, daß vor Uns erschienen sind, | Anna Margaretha, Johannes Schneider, Strumpfweber und Soldaten bey hießiger Garnison Ehefrau, eine gebohrne Mathesin, für sich und von ihrer ledigen Schwester Katha= | rina Mathesin mit Vollmacht versehen, an einem, sodann Katharinam vrgt. Johann Georg Rühls, geweßenen Nach= | bars allhier Wittib, gebohrne Mathesin, am andern, und Friedrich Maximilian Amberger, von Lersnerischer Hofmann, im Nahmen seines Herrn am dritten | Theil, und uns angezeigt, daß zwischen Ihnen allerseits | folgender aufrichtiger Tausch= und respective Kauf | Contract, wie solches zu recht am beständgsten geschehen | kan und mag, verabredet, geschlossen und vollzogen | worden, und zwar
1. Ubergiebt Schneiderische Haußfrau, nebst Ihrem | Ehemann, für sich und in Vollmacht Ihrer Ledigen | Schwester Katharina Mathesin, Ihre von Ihren Eltern | ererbte, und in der hinter Gaß, neben der Rühlischen | Wittib, und Johann Georg Martin gelegenen, hinten | auf den von Lersnerischen Garten stossende Hofraid, | Herrn Schöffen von Lersner und seinen Erben, | mit allen darauf stehenden Gebäuden, sambt Rechten | und Gerechtigkeiten Erb und eigenthümlich, ohne daß | Sie oder Ihre Erben noch jemand von Ihrentwegen
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hieran weiter einige Ansprache machen können noch | sollen. dahingegen
(2.) Gedachter von Lersnerische Hofmann, im Nahmen | seines Herrn bey Unterschreibung dießes der Schnei= | derischen Haußfrau und Ihrer Schwester Katharina | den gantzen Kauf Schilling mit Ein Hundert Fünf und | Achtzig Gulden, den Gulden zu 60. Xr. gerechnet, baar | bezahlet über deren Empfang die Verkäufer denselben | hiedurch in bester Form Rechtens quittiren. Ferner ist
(3.) vereinbart, da? Herr Schöff von Lersner den auf | der erkauften Hofraid stehenden großen Stall | der Rühlischen Wittib nicht allein eigenthümlich über= | lassen, sondern auch, nach verkauftem Wohnhauß, | die Rühlische Scheune auf seine Kosten auf den ver= | kauften Hofraid Platz längstens primo Martii 1747. zu setzen, weniger nicht Ihr ermalten Platz, | von der Strasse zu, biß an seine Garten Mauer, | welche in gerader Linie wie sie lauft, biß an | den Hayn gezogen werden soll, erb und eigenthüm= | lich zu überlassen. Wogegegn
(4.) die Rühlische Wittib Herrn Schöffen von Lersner | von Ihrer Hofraid den Platz, welchen jetz gedachter | maßen, die Garten Mauer in gerader Linie ab= | schneidet, erb und eigenthümlich überläst, und sich deren | aller und jeder Anspruche für sich und Ihre Erben | begiebet, welcher Winkel dene die Garten Mauer | in der Richte, wie solche biß n den Hayn Läuft, | von den Schneiderischen und Rühlischen Hofraiden | also abschneiden soll, ohngefehr Sieben Ruthen lang, | und drey Ruthen breit ist. Wie dann
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(5.) Sowohl die verkaufende Schneiderin und ihre Schwester | Katharina, als die Rühlische Ihme Herrn Schöffen von Lersner dießen Winkel frey ledig und eigen überlassen, | und die Rühlische Wittib den auf beyden Hofraiden | hafftenden jährlichen Zinß à 16. Xr. nach Heußenstamm | allein übernimbt, und dagegen von Herr Schöff | von Lersner bey Unterschreibung dießes zwey Gulden 40. Xr. zur Schadloshaltung deßwegen | baar empfangen, mit dem Versprechen, denselben | dießes von beyden Seiten überlassenen Platzes halber | gegen männiglich in Rechten zu vertretten | und schadloß zu halten.
Gestalten auch allerseits Contratierende Theile wohl= | bedächtlich aller und jeder gegen dießen Tausch- | und Kauf Contract und alles was oben steht, | zu machenden rechtlichen Außflüchten, wie solche | Nahmen haben mögen, als Furcht, List, Betrugs, | Überredung, Lasion über die [Helffen?] und | dergleichen, wie auch der Rechts Regul, daß eine | gemeine Verzicht nicht binde, wann nicht eine | besondere Verzicht vorhergegangen, besonders | aber die Weibs Personen Ihrer Weiblichen | Freyheiten, deren Sie verständiget worden, | sich außdrücklich begeben.
Urkundlich haben besagte Contrahenten | dießen Contract unterschrieben, und
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Wir Schultheiß und Gericht haben auf deren | Ersuchen zu mehrerer Sicherheit Unßer | Gerichts Innsiegel vorgedruckt. So geschehen NiederErlenbach d. 14. Octobr. 1746
Johann Henrich Koch Schultheiß | Friedrich Münz | Johann Freidrich Ketlern. | Johann Caspar Heil | Johann Danil Hul. | Johann Jacob Wolff | deß Gerichts
[Transkription: Dr. Stefan Krüger, Frankfurt am Main]