Henne Rorbach und Girlach von [Ostheim?] vereinbaren, eine gemeinsam genutzte Prosei „so gebrechlich vnd busellig word(en) ist“ auf Rorbachs Kosten „fegen und zumen“ zu lassen. Rorbach wird auf seine Kosten eine Scheidemauer zwischen den beiden Gebäuden errichten lassen, die in seinem alleinigen Eigentum bleiben soll.....Datum:..mandag nest nach | dem Sontag Remi(ni)sc(ere) zu latin also genant Anno d(o)m(ini) Mo cccco Lmo..(2. März 1450)