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Mietvertrag

In Deutschland ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete (früher: Mietzins, für den Vermieter: Mietforderung) besteht.

Mögliche Mietgegenstände (bzw. „Mietobjekte“) sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch die Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Objekte und Visualisierungen

Beziehungen zu Objekten

Mietvertrag zwischen Jeannette Roessing und Herrn Braunold vom 01.03.1822Mietvertrag zwischen Jeannette Rössing und Alleye de Cyprey vom 24.02.1825Mietvertrag zwischen Jeannette Roessing und Christoph Lorenz Recknagel vom 19.10.1829Mietvertrag zwischen den Schwestern Rössing und Christian Gottlob Pfeiffer sowie NebeneinkunftMietvertrag zwischen Johann Georg Clauer und Wilhelm Ludwig Jäger vom 8.9.1861.Mietvertrag zwischen Jeannette Rössing und Frau von Chanot, geborene d'Orville vom 13.10.1835
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