Die aus einem Gesetzband herausgetrennten Druckbögen (5 Bögen = 20 Seiten) beinhalten die Ausführungsbestimmungen des "Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (vgl. Inv.-Nr. 106). Es regelt detailliert die Gremien, die die Arbeit des Reichskalirates unterstützen (Kaliprüfungsstelle, Kaliberufungsstelle, Kalilohnprüfungsstelle und die landwirtschaftlich-technische Stelle) sowie die Zusammensetzung des Kalisyndikats. Dieser legt u.a. die Beteiligungsziffern der einzelnen Werke fest und sorgt für die Umsetzung der Bestimmungen des Reichskalirates. Die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft liegt beim Reichswirtschaftsminister.