museum-digitalhessen
STRG + Y
de
Werra-Kalibergbau-Museum Kali-Gesetze

Kali-Gesetze

Gesetzliche Regelungen, die Kaliindustrie betreffend.

[ 4 Objekte ]

Reichsgesetzblatt 1919

Der Band 'Reichs-Gesetzblatt 1919' ist ein in rot-schwarzem Marmorpapier gebundener Gesetzesband mit dunkelrotem Leinenrücken und einem roten gedruckten Rückenetikett, bei dem handschriftlich die letzte Ziffer der Jahreszahl (9) und die "1" für den 1. Halbband ergänzt wurde. Dieser Band enthält eine Verordnung ( S. 20f) und ein wichtiges Gesetz für den deutschen Kalibergbau (S. 413-415): Mit der "Verordnung über die Teilnahme der Werksangestellten bei Entscheidungen der Verteilungsstelle für die Kaliindustrie" vom 27. Dezember 1918 (Nr. 6629) bekam erstmals die Belegschaft der Kaliwerke Einfluss und Einblick in die Aktivitäten des Kalisyndikats. Die Beisitzer wurden allerdings von den Kaliwerksbesitzern bestimmt und mussten Angestellte sein. Lohnarbeiter blieben demnach außen vor. Mit Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (Nr. 6822) wurde die bislang privatwirtschaftlich organisierte Kalisyndikat GmbH aufgelöst und wichtige Aufgaben vom Reichskalirat übernommen. Hier waren die Arbeitnehmer mit 8 Mitgliedern beteiligt, 5 stellten die Arbeitgeber und 14 wurden von der Reichsregierung ernannt. Die Festsetzung der Preise, Löhne und Gehälter geschah nun hier. Die neu zu gründenden "Deutschen Kalisyndikat GmbH" war nur noch ausführendes Organ und für den Vertrieb zuständig. Näheres wurde durch im Juli 1919 nachgereichte Bestimmungen geregelt (siehe Inv.-Nr. 00107).

Reichsgesetzblatt 1921, 2. Halbjahr

Dieser Band der Reichsgesetzblätter von 1921 enthält lediglich die Gesetzblätter des 2. Halbjahres 1921. Der sonst übliche Vorsatz, das Titelblatt und Register fehlen und einige Seiten (1609-1654) sind so beschnitten, dass Teile des Textes fehlen. Der schwarz gebänderte Umschlag hat einen Leinenrücken, Leinenecken und ein aufgeklebtes, von Hand beschriftetes Rückenetikett. Der Band enthält unter der laufenden Nummer 8345 eine der folgenschwersten Verordnungen für die deutsche Kaliindustrie - die sog. Stillegungsverordnung vom 22. Oktober 1921. Die "Verordnung, betreffend Abänderung der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 18. Juli 1919" sollte den Abbau der Überkapazitäten in der deutschen Kaliindustrie regeln. In der Folge wurden bis 1933 von den 229 Kalischachtanlagen 125 geschlossen. Die dadurch frei werdenden Förderquoten von insgesamt 42% durften auf andere Werke übertragen werden, was wiederum deren Rentabilität steigern sollte.

Reichsgesetzblatt 1910

Der Band 'Reichs-Gesetzblatt 1910' ist ein in grün-schwarzem Marmorpapier gebundener Gesetzesband mit schwarzem Leinenrücken und einem aufgeklebten, von Hand beschriebenem Rückenetikett. Dieser Band enthält ein wichtiges Gesetz nebst näherer Bestimmungen für den deutschen Kalibergbau: Mit Gesetz über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (Nr. 3769, RGB 1910 Nr. 27, S. 775-782) schuf das Reich ein Zwangssyndikat und stellte den Absatz von Kalisalzen auf eine völlig neue Grundlage. Das Gesetz stellte wieder geordnete Verhältnisse her, nachdem 1909 der freiwillige Zusammenschluss der Werke im Kalisyndikat auseinandergebrochen war. Das Deutsche Reich besaß von 1871-1919 praktisch das Weltmonopol für Kali und das Syndikat garantierte seit 1888 dieser herausragende weltwirtschaftliche Stellung. Das Eingreifen des Reichs mit diesem Gesetz markiert den Beginn der Zwangskartellierung in der deutschen Wirtschaftsgeschichte. Die Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 9. Juli 1910 (Nr. 3801, RGB 1910 Nr. 42, S. 925-944) regelt detailliert den Absatz, insbesondere die Ausfuhr der Kalisalze. Im Anhang finden sich vier Muster für Formulare, mit denen die Werke ihren Absatz zu erfassen hatten.

Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft...

Die aus einem Gesetzband herausgetrennten Druckbögen (5 Bögen = 20 Seiten) beinhalten die Ausführungsbestimmungen des "Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919 (vgl. Inv.-Nr. 106). Es regelt detailliert die Gremien, die die Arbeit des Reichskalirates unterstützen (Kaliprüfungsstelle, Kaliberufungsstelle, Kalilohnprüfungsstelle und die landwirtschaftlich-technische Stelle) sowie die Zusammensetzung des Kalisyndikats. Dieser legt u.a. die Beteiligungsziffern der einzelnen Werke fest und sorgt für die Umsetzung der Bestimmungen des Reichskalirates. Die Oberaufsicht über die Kaliwirtschaft liegt beim Reichswirtschaftsminister.

[Stand der Information: ]